Auf den Lauf der Inventarfrist und der im § 1996 Abs. 2 bestimmten Frist von zwei Wochen finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften des § 210 entsprechende Anwendung.
§ 1997
BGBHemmung des Fristablaufs
Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben
Stand 2026-05-04