Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.
Prüfungsschema: Übereignung nach § 929 S. 1, 931 BGB
- Einigung
- Abtretung des Herausgabeanspruchs
- Einigsein
- Berechtigung des Veräußerers (=Verfügungsbefugnis)
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