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Jurafuchs

§ 931

BGB
Abtretung des Herausgabeanspruchs
Stand 2026-04-13
Ist ein Dritter im Besitz der Sache, so kann die Übergabe dadurch ersetzt werden, dass der Eigentümer dem Erwerber den Anspruch auf Herausgabe der Sache abtritt.

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