(1)Der Nacherbe kann die Erbschaft ausschlagen, sobald der Erbfall eingetreten ist.(2)Schlägt der Nacherbe die Erbschaft aus, so verbleibt sie dem Vorerben, soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat.← § 2141 Unterhalt der werdenden Mutter eines Nacherben§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse →