Jurafuchs

§ 989

BGB
Schadensersatz nach Rechtshängigkeit
Ansprüche aus dem Eigentum
Stand 2026-05-04
Der Besitzer ist von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an dem Eigentümer für den Schaden verantwortlich, der dadurch entsteht, dass infolge seines Verschuldens die Sache verschlechtert wird, untergeht oder aus einem anderen Grunde von ihm nicht herausgegeben werden kann.
Prüfungsschema: EBV - Schadensersatz bei Bösgläubigkeit (§§ 989,990 I BGB)
  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses
  2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
  3. Bösgläubiger Besitzerwerb oder Eintritt der Kenntnis vom fehlenden Besitzrecht
  4. Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers
  5. Schaden des Eigentümers
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: EBV - Schadensersatz nach Rechtshängigkeit (§ 989 BGB)
  1. Vindikationslage zum Zeitpunkt des haftungsbegründenden Ereignisses
  2. Verschlechterung, Untergang oder sonstige Unmöglichkeit der Herausgabe
  3. Rechtshängigkeit des Herausgabeanspruchs
  4. Verschulden des unrechtmäßigen Besitzers
  5. Schaden des Eigentümers
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