Jurafuchs

§ 371

BGB
Rückgabe des Schuldscheins
Erfüllung
Stand 2026-05-04
Ist über die Forderung ein Schuldschein ausgestellt worden, so kann der Schuldner neben der Quittung Rückgabe des Schuldscheins verlangen. Behauptet der Gläubiger, zur Rückgabe außerstande zu sein, so kann der Schuldner das öffentlich beglaubigte Anerkenntnis verlangen, dass die Schuld erloschen sei.
Prüfungsschema: Titelherausgabeklage (§ 371 BGB analog)
  1. Zulässigkeit
    1. Statthaftigkeit nach/neben Vollstreckungsabwehrklage
    2. Zuständigkeit des angerufenen Gerichts
    3. Rechtsschutzbedürfnis
  2. Begründetheit
    1. Anspruchsgrundlage: § 371 BGB analog
    2. Zwangsvollstreckung aus dem Titel wurde bereits für unzulässig erklärt
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben