Jurafuchs

§ 136

BGB
Behördliches Veräußerungsverbot
Willenserklärung
Stand 2026-05-04
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.