Ist der Unternehmer durch einen Verbrauchervertrag gemäß § 327 oder § 327a zur Bereitstellung eines digitalen Produkts verpflichtet, so hat er das digitale Produkt frei von Produkt- und Rechtsmängeln im Sinne der §§ 327e bis 327g bereitzustellen.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__327d.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).