Der Nacherbe ist berechtigt, von dem Vorerben Auskunft über den Bestand der Erbschaft zu verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Vorerbe durch seine Verwaltung die Rechte des Nacherben erheblich verletzt.
§ 2127
BGBAuskunftsrecht des Nacherben
Einsetzung eines Nacherben
Stand 2026-05-04