Jurafuchs

§ 2278

BGB
Zulässige vertragsmäßige Verfügungen
Erbvertrag
Stand 2026-05-04
(1)
In einem Erbvertrag kann jeder der Vertragschließenden vertragsmäßige Verfügungen von Todes wegen treffen.
(2)
Andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig nicht getroffen werden.