Quelle aller Normtexte: gesetze-im-internet.de. Inhalte nach § 5 UrhG gemeinfrei. Keine Rechtsberatung.

Jurafuchs

§ 714

BGB
Beschlussfassung
Stand 2026-04-13
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter. (+++ § 714: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

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