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Jurafuchs

§ 2176

BGB
Anfall des Vermächtnisses
Stand 2026-04-13
Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

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