Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__2176.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).