Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
1 interaktive Fall zu § 2176 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.