Jurafuchs

§ 377

BGB
Unpfändbarkeit des Rücknahmerechts
Hinterlegung
Stand 2026-05-04
(1)
Das Recht zur Rücknahme ist der Pfändung nicht unterworfen.
(2)
Wird über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet, so kann während des Insolvenzverfahrens das Recht zur Rücknahme auch nicht von dem Schuldner ausgeübt werden.