Jurafuchs

§ 816

BGB
Verfügung eines Nichtberechtigten
Ungerechtfertigte Bereicherung
Stand 2026-05-04
(1)
Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.
(2)
Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.
Prüfungsschema: Nichtleistungskondiktion - Verfügung eines Nichtberechtigten (§ 816 Abs. 1 S. 1 BGB)
  1. Entgeltliche Verfügung
  2. Eines Nichtberechtigten
  3. Wirksamkeit der Verfügung
  4. Rechtsfolge: Nichtberechtigt Verfügender muss Erlangtes an Berechtigten herausgeben.
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Prüfungsschema: Nichtleistungskondiktion - Direktkondiktion gegen Empfänger (§ 816 Abs. 1 S. 2 BGB)
  1. Unentgeltliche Verfügung
  2. Eines Nichtberechtigten
  3. Wirksamkeit der Verfügung
  4. Rechtsfolge: Verfügungsempfänger muss an Berechtigten das Erlangte herausgeben.
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