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Jurafuchs

§ 261

BGB
Änderung der eidesstattlichen Versicherung; Kosten
Stand 2026-04-13
(1) Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen. (2) Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.

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