(1)Das Gericht kann eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen.(2)Die Kosten der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung hat derjenige zu tragen, welcher die Abgabe der Versicherung verlangt.← § 260 Pflichten bei Herausgabe oder Auskunft über Inbegriff von Gegenständen§ 262 Wahlschuld; Wahlrecht →