Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
Prüfungsschema: Verfahren der notariellen Beurkundung (§ 13 BeurkG)
- Abgabe der zu beurkundenden Willenserklärungen im Rahmen der Verhandlung vor dem Notar.
- Aufnahme der zu beurkundenden Willenserklärung in eine Niederschrift.
- Verlesung der Niederschrift.
- Genehmigung der Niederschrift durch die Parteien.
- Eigenhändige Unterschrift der Parteien und des Notars.
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