Jurafuchs

§ 128

BGB
Notarielle Beurkundung
Willenserklärung
Stand 2026-05-04
Ist durch Gesetz notarielle Beurkundung eines Vertrags vorgeschrieben, so genügt es, wenn zunächst der Antrag und sodann die Annahme des Antrags von einem Notar beurkundet wird.
Prüfungsschema: Verfahren der notariellen Beurkundung (§ 13 BeurkG)
  1. Abgabe der zu beurkundenden Willenserklärungen im Rahmen der Verhandlung vor dem Notar.
  2. Aufnahme der zu beurkundenden Willenserklärung in eine Niederschrift.
  3. Verlesung der Niederschrift.
  4. Genehmigung der Niederschrift durch die Parteien.
  5. Eigenhändige Unterschrift der Parteien und des Notars.
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