Jurafuchs

§ 440

BGB
Besondere Bestimmungen für Rücktritt und Schadensersatz
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04
Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
Prüfungsschema: Rücktritt vom Kaufvertrag bei Nicht-/Schlechtleistung (§§ 437 Nr. 2 Var. 1, 440, 323, 326 Abs. 5 BGB)
  1. Rücktrittsgrund
    1. Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages
    2. Sach- oder Rechtsmangel im Zeitpunkt des Gefahrübergangs, § 434 Abs. 1 S. 1 BGB
    3. Frist
      1. Erfolglose Fristsetzung zur Nacherfüllung, § 323 Abs. 1 BGB
      2. oder: Entbehrlichkeit der Fristsetzung
  2. Rücktrittserklärung, § 349 BGB
  3. Kein Ausschluss des Rücktritts, § 323 Abs. 6 BGB bzw. §§ 438 Abs. 4, 218 BGB
    1. Kein Ausschluss der Mängelhaftung, §§ 442, 444, 445 BGB, § 377 HGB
    2. Erheblichkeit des Mangels, § 323 Abs. 5 S. 2 BGB
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