(1)
Ist das Werk vor der Abnahme infolge eines Mangels des von dem Besteller gelieferten Stoffes oder infolge einer von dem Besteller für die Ausführung erteilten Anweisung untergegangen, verschlechtert oder unausführbar geworden, ohne dass ein Umstand mitgewirkt hat, den der Unternehmer zu vertreten hat, so kann der Unternehmer einen der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung und Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Vertrag in Gemäßheit des § 643 aufgehoben wird.
(2)
Eine weitergehende Haftung des Bestellers wegen Verschuldens bleibt unberührt.
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Vergütungsgefahr nach § 645 analog; angelehnt an BGHZ 40, 71Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergü…Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund der vom Besteller erteilten Anweisung, Teilverg…Vergütungsgefahr bei Untergang aufgrund des vom Besteller gelieferten Stoffs, Teilvergü…