Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.
§ 8
BGBWohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Stand 2026-05-04