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Jurafuchs

§ 8

BGB
Wohnsitz nicht voll Geschäftsfähiger
Stand 2026-04-13
Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

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