Jurafuchs

§ 1967

BGB
Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten
Nachlassverbindlichkeiten
Stand 2026-05-04
(1)
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.
(2)
Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.