Erlischt der Auftrag in anderer Weise als durch Widerruf, so gilt er zugunsten des Beauftragten gleichwohl als fortbestehend, bis der Beauftragte von dem Erlöschen Kenntnis erlangt oder das Erlöschen kennen muss.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
2 interaktive Fälle zu § 674 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.