Jurafuchs

§ 127a

BGB
Gerichtlicher Vergleich
Willenserklärung
Stand 2026-05-04
Die notarielle Beurkundung wird bei einem gerichtlichen Vergleich durch die Aufnahme der Erklärungen in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes Protokoll ersetzt.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

4 interaktive Fälle zu § 127a BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.