Jurafuchs
§ 555f

§ 555f

BGB
Vereinbarungen über Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen
Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen
Stand 2026-05-04
Die Vertragsparteien können nach Abschluss des Mietvertrags aus Anlass von Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen Vereinbarungen treffen, insbesondere über die 1. zeitliche und technische Durchführung der Maßnahmen, 2. Gewährleistungsrechte und Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, 3. künftige Höhe der Miete.

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