(1)
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2)
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3)
Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Prüfungsschema: Schadens- und Aufwendungsersatzanspruch bei nachträglicher Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB)
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Nichterbringung der Leistung bei Fälligkeit
- Befreiung des Schuldners von der Leistungspflicht wegen Unmöglichkeit der Leistung nach Vertragsschluss, §§ 275 Abs. 1, 2, 3 BGB
- Vertretenmüssen der Unmöglichkeit (vermutet nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Haftungsmaßstab des Schuldners, § 276 Abs. 1 BGB
- Vertretenmüssen des Schuldners
- Eigenes Vertretenmüssen
- Zurechnung des Verschuldens eines Dritten, § 278 BGB
- Schaden (§§ 249 ff. BGB)
Prüfungsschema: Schadensersatz aus Culpa in Contrahendo (§§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
- Anwendbarkeit (keine vorrangigen Regeln einschlägig)
- Vorvertragliches Schuldverhältnis (§ 311 Abs. 2 BGB)
- Pflichtverletzung (§§ 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB)
- Vertretenmüssen (§ 280 Abs. 1 S. 2 BGB)
- Kausaler Schaden
Prüfungsschema: Schadensersatz neben der Leistung bei mangelhafter Kaufsache (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1 BGB)
- Voraussetzungen des § 437 BGB/Anwendbarkeit
- Kaufvertrag
- Mangel bei Gefahrübergang
- Kein Ausschluss der Gewährleistung
- Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB
- Schuldverhältnis
- Pflichtverletzung
- Vertretenmüssen
- Schaden
Prüfungsschema: Unmöglichkeit bei mangelhafter Leistung (§§ 437 Nr. 3, 311a Abs. 2 bzw. § 283 S. 1 BGB)
- Voraussetzungen des § 437 BGB/Anwendbarkeit
- Kaufvertrag
- Mangel bei Gefahrübergang
- Voraussetzungen des § 311a Abs. 2 BGB/§§ 280 Abs. 1, 3, 283 BGB
- Schuldverhältnis
- (Anfängliche/Nachträgliche) Unmöglichkeit
- Kennen oder Kennenmüssen/Vertretenmüssen
- Schaden
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