(1)Jede Änderung des Vorstands ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist eine Abschrift der Urkunde über die Änderung beizufügen.(2)Die Eintragung gerichtlich bestellter Vorstandsmitglieder erfolgt von Amts wegen.← § 66 Aufbewahrung von Dokumenten§ 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister →