(1)
Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2)
Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3)
Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4)
Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Prüfungsschema: Minderung (§§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)
- Kaufvertrag (§ 433 BGB)
- Mangel bei Gefahrübergang (§§ 434ff. BGB)
- Minderung (§ 437 Nr. 2 Alt. 2, 441 BGB)
- Minderungsgrund (§§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
- Minderungserklärung (§ 441 Abs. 1 S. 1 BGB)
- Kein Ausschluss
Prüfungsschema: Rücktritt und Minderung im Werkrecht (§§ 634 Nr. 3 BGB)
- Werkvertrag (§ 631 BGB)
- Sach- oder Rechtsmangel (§ 633 BGB)
- Bei Gefahrübergang (§ 644 BGB)
- Voraussetzungen des Rücktritts (§ 323, 326 Abs. 5 BGB)
- Nicht vertragsgemäße Leistung
- Setzung einer angemessenen Frist zur Nacherfüllung oder Entbehrlichkeit der Frist (§ 323 Abs. 1, 2 BGB, § 326 Abs. 5 BGB)
- Erfolgloser Fristablauf, sofern eine Fristsetzung erforderlich ist
- Rücktrittserklärung (§ 349 BGB) bzw. Minderungserklärung (§ 638 Abs. 1 BGB)
- Kein Ausschluss des Rücktritts/der Minderung
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