Jurafuchs

§ 1952

BGB
Vererblichkeit des Ausschlagungsrechts
Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
Stand 2026-05-04
(1)
Das Recht des Erben, die Erbschaft auszuschlagen, ist vererblich.
(2)
Stirbt der Erbe vor dem Ablauf der Ausschlagungsfrist, so endigt die Frist nicht vor dem Ablauf der für die Erbschaft des Erben vorgeschriebenen Ausschlagungsfrist.
(3)
Von mehreren Erben des Erben kann jeder den seinem Erbteil entsprechenden Teil der Erbschaft ausschlagen.