Jurafuchs

§ 267

BGB
Leistung durch Dritte
Verpflichtung zur Leistung
Stand 2026-05-04
(1)
Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.
(2)
Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.