Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__763.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).