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Jurafuchs

§ 763

BGB
Lotterie- und Ausspielvertrag
Stand 2026-04-13
Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.

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