Ein Lotterievertrag oder ein Ausspielvertrag ist verbindlich, wenn die Lotterie oder die Ausspielung staatlich genehmigt ist. Anderenfalls findet die Vorschrift des § 762 Anwendung.
§ 763
BGBLotterie- und Ausspielvertrag
Unvollkommene Verbindlichkeiten
Stand 2026-05-04