Jurafuchs

§ 130

BGB
Wirksamwerden der Willenserklärung gegenüber Abwesenden
Willenserklärung
Stand 2026-05-04
(1)
Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.
(2)
Eine Willenserklärung, die notariell beurkundet oder öffentlich beglaubigt wurde, wird auch wirksam, wenn dem Erklärungsempfänger eine öffentlich beglaubigte Abschrift der Urschrift zugeht.
(3)
Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.
(4)
Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.
Prüfungsschema: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  1. Erklärung der ordentlichen Kündigung
    1. Inhalt und Form der Erklärung
    2. Ordnungsgemäße Vertretung
    3. Zugang (§ 130 BGB)
  2. Fristgemäße Erhebung der Kündigungsschutzklage (§§ 4 S. 1, 7 KSchG)
  3. Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG)
  4. Kündigungsfrist (§ 622 BGB)
  5. Sonstige allgemeine Nichtigkeitsgründe
  6. Kündigungsschutz nach dem KSchG
    1. Anwendbarkeit des KSchG
      1. Sachliche Anwendbarkeit
      2. Betriebliche Anwendbarkeit (§ 23 Abs. 1 S. 3 KSchG)
      3. Persönliche Anwendbarkeit (§ 1 Abs. 1 KSchG)
    2. Kündigungsgrund
      1. Personenbedingter Kündigungsgrund
      2. Verhaltensbedingter Kündigungsgrund
      3. Betriebsbedingter Kündigungsgrund
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
  1. Erklärung der außerordentlichen Kündigung
    1. Inhalt und Form der Erklärung
    2. Ordnungsgemäße Vertretung
    3. Zugang (§ 130 BGB)
  2. Ausschlussfrist (§ 13 Abs. 1 S. 2 iVm §§ 4 S. 1, 7 KSchG)
  3. Beteiligung des Betriebsrats (§ 102 Abs. 1 S. 1, 2 BetrVG)
  4. Besondere Unwirksamkeitsgründe (§168 SGB IX, § 17 Abs. 1 S. 1, 2 MuSchG, § 103 BetrVG)
  5. Anforderungen des § 626 BGB
    1. Wichtiger Grund (§ 626 Abs. 1 BGB)
      1. Tatsachen, die abstrakt wichtigen Grund darstellen
      2. Interessenabwägung (§ 626 Abs. 1 BGB)
    2. Kündigungserklärungsfrist (§ 626 Abs. 2 BGB)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben
Prüfungsschema: Kündigungserklärung
  1. Inhalt und Form der Erklärung
    1. Kündigungswille geht eindeutig hervor (§§ 133, 157 BGB)
    2. Schriftform (§§ 623, 125 S. 1 BGB)
  2. Kündigungsberechtigte Person: Stellvertretung (§ 164 ff. BGB)
    1. Eigene Willenserklärung (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
    2. Handeln in fremdem Namen (§ 164 Abs. 1 S. 1, 2 BGB)
    3. Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB)
    4. ggf. Nachweis der Bevollmächtigung (§ 174 BGB)
  3. Zugang der Kündigungserklärung
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