Jurafuchs

§ 297

BGB
Unvermögen des Schuldners
Verzug des Gläubigers
Stand 2026-05-04
Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.