Der Gläubiger kommt nicht in Verzug, wenn der Schuldner zur Zeit des Angebots oder im Falle des § 296 zu der für die Handlung des Gläubigers bestimmten Zeit außerstande ist, die Leistung zu bewirken.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__297.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).