(1)Die Rente für den Überbau ist dem jeweiligen Eigentümer des Nachbargrundstücks von dem jeweiligen Eigentümer des anderen Grundstücks zu entrichten.(2)Die Rente ist jährlich im Voraus zu entrichten.← § 912 Überbau; Duldungspflicht§ 914 Rang, Eintragung und Erlöschen der Rente →