Jurafuchs

§ 713

BGB
Gesellschaftsvermögen
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Stand 2026-05-04
Die Beiträge der Gesellschafter sowie die für oder durch die Gesellschaft erworbenen Rechte und die gegen sie begründeten Verbindlichkeiten sind Vermögen der Gesellschaft.
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