Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Kostenlose Lern-App
Diese Norm interaktiv erleben
5 interaktive Fälle zu § 215 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.