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Jurafuchs

§ 2168a

BGB
Anwendung auf Schiffe, Schiffsbauwerke und Schiffshypotheken
Stand 2026-04-13
§ 2165 Abs. 2, §§ 2166, 2167 gelten sinngemäß für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke und für Schiffshypotheken.

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