(1)Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.(2)Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.(3)Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.← § 2281 Anfechtung durch den Erblasser§ 2283 Anfechtungsfrist →