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Jurafuchs

§ 2282

BGB
Vertretung, Form der Anfechtung
Stand 2026-04-13
(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten. (3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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