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Jurafuchs

§ 718

BGB
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
Stand 2026-04-13
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen. (+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)

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