Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
(+++ § 718: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__718.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).