(1) Der Verkauf des Pfandes ist im Wege öffentlicher Versteigerung zu bewirken.
(2) Hat das Pfand einen Börsen- oder Marktpreis, so findet die Vorschrift des § 1221 Anwendung.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1235.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).