Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
§ 850
BGBErsatz von Verwendungen
Unerlaubte Handlungen
Stand 2026-05-04