Macht der zur Herausgabe einer entzogenen Sache Verpflichtete Verwendungen auf die Sache, so stehen ihm dem Verletzten gegenüber die Rechte zu, die der Besitzer dem Eigentümer gegenüber wegen Verwendungen hat.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__850.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).