Hat der Erblasser eine letztwillige Zuwendung unter einer aufschiebenden Bedingung gemacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Zuwendung nur gelten soll, wenn der Bedachte den Eintritt der Bedingung erlebt.
§ 2074
BGBAufschiebende Bedingung
Allgemeine Vorschriften
Stand 2026-05-04