Das Betreuungsgericht oder im Falle der Nachlasspflegschaft das Nachlassgericht ordnet die Pflegschaft an, wählt einen geeigneten Pfleger aus und bestellt ihn, nachdem er sich zur Übernahme des Amtes bereit erklärt hat.
§ 1885
BGBBestellung des sonstigen Pflegers
Sonstige Pflegschaft
Stand 2026-05-04