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Jurafuchs

§ 1279

BGB
Pfandrecht an einer Forderung
Stand 2026-04-13
Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

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