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Jurafuchs

§ 837

BGB
Haftung des Gebäudebesitzers
Stand 2026-04-13
Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.

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