Besitzt jemand auf einem fremden Grundstück in Ausübung eines Rechts ein Gebäude oder ein anderes Werk, so trifft ihn anstelle des Besitzers des Grundstücks die im § 836 bestimmte Verantwortlichkeit.
§ 837
BGBHaftung des Gebäudebesitzers
Unerlaubte Handlungen
Stand 2026-05-04