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Jurafuchs

§ 70

BGB
Vertrauensschutz bei Eintragungen zur Vertretungsmacht
Stand 2026-04-13
Die Vorschriften des § 68 gelten auch für Bestimmungen, die den Umfang der Vertretungsmacht des Vorstands beschränken oder die Vertretungsmacht des Vorstands abweichend von der Vorschrift des § 26 Absatz 2 Satz 1 regeln.

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