(1)
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel
1.
ist vom Reisenden verschuldet,
2.
ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder
3.
wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
(2)
Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(3)
Wenn der Reiseveranstalter zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat er unverzüglich zu leisten.
Prüfungsschema: Schadensersatzanspruch wegen Reisemangels (§§ 651i Abs. 1, Abs. 3 Nr. 7, 651n BGB)
- Wirksamer Pauschalreisevertrag (§ 651a BGB)
- Reisemangel (§ 651i Abs. 1 BGB)
- Keine schuldhaft unterlassene Mängelrüge / Entbehrlichkeit (§ 651o BGB)
- Kein Ausschluss nach § 651n Abs. 1 Nr. 1-3 BGB
- Ersatzfähiger Schaden (§§ 249ff. BGB)
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