Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__1927.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).