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Jurafuchs

§ 1927

BGB
Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft
Stand 2026-04-13
Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

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