Jurafuchs

§ 1203

BGB
Zulässige Umwandlungen
Rentenschuld
Stand 2026-05-04
Eine Rentenschuld kann in eine gewöhnliche Grundschuld, eine gewöhnliche Grundschuld kann in eine Rentenschuld umgewandelt werden. Die Zustimmung der im Range gleich- oder nachstehenden Berechtigten ist nicht erforderlich.
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1 interaktive Fall zu § 1203 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.