Jurafuchs

§ 122

BGB
Schadensersatzpflicht des Anfechtenden
Willenserklärung
Stand 2026-05-04
(1)
Ist eine Willenserklärung nach § 118 nichtig oder auf Grund der §§ 119, 120 angefochten, so hat der Erklärende, wenn die Erklärung einem anderen gegenüber abzugeben war, diesem, andernfalls jedem Dritten den Schaden zu ersetzen, den der andere oder der Dritte dadurch erleidet, dass er auf die Gültigkeit der Erklärung vertraut, jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus, welches der andere oder der Dritte an der Gültigkeit der Erklärung hat.
(2)
Die Schadensersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Beschädigte den Grund der Nichtigkeit oder der Anfechtbarkeit kannte oder infolge von Fahrlässigkeit nicht kannte (kennen musste).
Prüfungsschema: Schadensersatzanspruch des Anfechtungsgegners (§ 122 BGB)
  1. Anspruchsvoraussetzungen
    1. Wirksame Anfechtung (§§ 119, 120, 143 BGB)
      1. Zulässigkeit der Anfechtung
      2. Anfechtungsgrund (§§ 119, 120 BGB)
      3. Anfechtungserklärung (§ 143 BGB)
      4. Anfechtungsfrist (§ 121 BGB)
      5. Kein Ausschluss der Anfechtung (§ 144 BGB)
    2. Vertrauen des Anfechtungsgegners auf die Gültigkeit der angefochtenen Willenserklärung
  2. Rechtsfolge: Ersatz des Vertrauensschadens (negatives Interesse)
Mit diesem Schema in Jurafuchs üben