Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
(+++ § 710: Zur Anwendung vgl. § 740 +++)
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Quelle: gesetze-im-internet.de/bgb/__710.html. Normtext gemeinfrei (§ 5 UrhG).