Jurafuchs

§ 710

BGB
Mehrbelastungsverbot
Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
Stand 2026-05-04
Zur Erhöhung seines Beitrags kann ein Gesellschafter nicht ohne seine Zustimmung verpflichtet werden. Die §§ 728a und 737 bleiben unberührt.
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