Jurafuchs

§ 2346

BGB
Wirkung des Erbverzichts, Beschränkungsmöglichkeit
Erbverzicht
Stand 2026-05-04
(1)
Verwandte sowie der Ehegatte des Erblassers können durch Vertrag mit dem Erblasser auf ihr gesetzliches Erbrecht verzichten. Der Verzichtende ist von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht.
(2)
Der Verzicht kann auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.
Kostenlose Lern-App

Diese Norm interaktiv erleben

2 interaktive Fälle zu § 2346 BGB – kurze Quizfragen, Sofort-Feedback.