Der durch Anwachsung einem Vermächtnisnehmer anfallende Anteil gilt in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser oder der wegfallende Vermächtnisnehmer beschwert ist, als besonderes Vermächtnis.
§ 2159
BGBSelbständigkeit der Anwachsung
Vermächtnis
Stand 2026-05-04